Flower Power und Raumplanung

Matthieu Carrel, Dr. iur, Rechtsanwalt, Noël & Associé.e.s
Freitag, 01.03.2024
In der Ausgabe 3/2023 von Raum & Umwelt zum Thema «Grossveranstaltungen im Freien – ein Diskussionsbeitrag aus Sicht der Raumplanung» unterschätzen Florence Meyer und Bernard Woeffray nach Meinung des Autors die Bedeutung von Baubewilligung und Planungsverfahren für Grossveranstaltungen.
Titelseite Raum & Umwelt 3/2023

Zunächst scheint nach hier vertretener Ansicht das Autorenteam dem temporären Charakter von Bauten und Anlagen für Festivals zu viel Gewicht beizumessen. In der Folge beschränken sie die Baubewilligungspflicht einzig auf dauerhafte Elemente. Der temporäre Charakter eines Vorhabens ist jedoch nur eines von mehreren Kriterien, um zu bestimmen, ob eine Baubewilligung erforderlich ist (dies hält übrigens auch das Autorenteam fest, ohne jedoch entsprechende Schlussfolgerungen daraus zu ziehen).

Es ist festzuhalten, dass sich der Begriff «Bauten und Anlagen» im Sinne von Artikel 22 RPG nach einer wirkungsorientierten Betrachtungsweise bestimmt; das heisst, die Auswirkungen eines Vorhabens sind massgebend (Urteil BGer 1C_505/2017 vom 15.5.2018, Erw. 5.1 [Einsiedeln SZ] in Urteilssammlung (US) von EspaceSuisse Nr. 5563). Je grösser die Auswirkungen einer Baute sind, desto kürzer sollte demnach die baubewilligungsfreie Veranstaltungsdauer sein (vgl. auch Christoph Cueni, Baubewilligungspflicht für temporäre und/oder geringfügige Bauten, Anlagen und Vorkehren, KPG Bulletin 1+2 April/2000 S. 7 ff.). Ausserdem geht aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hervor, dass bei der Beurteilung der Baubewilligungspflicht der wiederkehrende Charakter von temporären Bauten zu berücksichtigen ist (Urteil BGer 1C_505/2017 vom 15.5.2018, Erw. 6.1).

Wirkungsorientierte Betrachtung

Die in Raum & Umwelt erwähnte Vollzugsverordnung zum Raumplanungsgesetz des Kantons Waadt (RLATC) sagt im Übrigen nichts anderes. Zwar können laut Artikel 68 Absatz 3 RLATC Fahrnisbauten wie Festhallen, Zirkuszelte und Tribünen, die für höchstens drei Monate errichtet werden, von der Baubewilligungspflicht befreit werden. Dies gilt jedoch nur, wenn sie keine Auswirkungen auf die Erschliessung und die Umwelt haben und öffentliche oder private Interessen nicht beeinträchtigen, insbesondere jene der Nachbarschaft. Die wirkungsorientierte Betrachtungsweise von Bauten und Anlagen nach Artikel 22 RPG bedeutet auch, dass für die blosse Nutzung einer Parzelle – unabhängig von baulichen Massnahmen – eine Baubewilligung verlangt werden könnte, sofern sich die Nutzung erheblich auf die Erschliessung und Umwelt auswirkt.

Ab wann ist eine Baubewilligung notwendig?

Weiter sei darauf hingewiesen, dass Baubewilligungen im Gegensatz zu anderen polizeilichen Bewilligungen eine öffentliche Auflage erfordern. Ein Nachbar könnte also, auch wenn er in der Landwirtschaftszone wohnt, Einwände gegen ein Festival in der Nähe seines Grundstücks vorbringen.

Ob eine Baubewilligung erforderlich ist, hängt zwar vom Einzelfall, insbesondere von der geplanten Veranstaltung und vom Durchführungsort ab. Es lässt sich aber ohne Weiteres argumentieren, dass ein jährlich auf einem Feld stattfindendes Festival mit grossen Besucherzahlen baubewilligungspflichtig ist, selbst wenn die baulichen Einrichtungen an sich nicht länger als drei Monate stehen bleiben. Nach hier vertretener Ansicht ist die Schwelle für eine Baubewilligung niedriger anzusetzen als das Autorenteam behauptet.

Braucht es eine Nutzungsplanung?

Ob eine Nutzungsplanung erforderlich ist, hängt davon ab, ob das Vorhaben baubewilligungspflichtig ist. Auch in diesem Punkt gibt sich das Autorenteam optimistisch und kommt zum Schluss, dass es nicht notwendig ist, solche Veranstaltungen nutzungsplanerisch zu erfassen. Hier ist anzumerken, dass es diesbezüglich mehrere interessante Praxisbeispiele gibt: Das Gelände des Festivals Chant du Gros in Le Noirmont JU liegt in einer Zone, die eine gewisse Weiterentwicklung zulässt (Sport- und Freizeitzone). Einige Städte in der Deutschschweiz verfügen über Allmenden, das heisst einer bestimmten Zone zugewiesene und erschlossene Gemeindegrundstücke für die Durchführung von Veranstaltungen.

Es ist richtig, dass die Frage der Nutzungsplanung vor allem bei Veranstaltungen ausserhalb der Bauzone heikel ist. Selbst wenn der Autor die Ansicht des Autorenteams teilt, dass das Planungsverfahren nicht dazu dienen darf, eine rechtswidrige Situation nachträglich zu legalisieren, sind die weiteren Nutzungszonen nach Artikel 18 RPG dennoch das einzige geeignete Raumplanungsinstrument, um Veranstaltungen einer gewissen Grösse (die somit bewilligungspflichtig sind) ausserhalb der Ballungszentren zu organisieren. Denkbar wäre, dass gestützt auf eine Interessenabwägung bereits im kantonalen Richtplan entsprechende Zonen ausserhalb der Bauzone für Grossveranstaltungen vorgezeichnet werden. Eine umsichtige Planung hat zudem den Vorteil, dass grosse Veranstaltungen, deren Auswirkungen nicht nur die unmittelbare Nachbarschaft betreffen, demokratisch verankert werden.

Ob eine solche Veranstaltung ein Grossvorhaben im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 RPG darstellt und damit richtplanpflichtig ist, hängt von den konkreten Umständen ab, kann aber nicht einzig aufgrund des temporären Charakters ausgeschlossen werden, insbesondere angesichts der oftmals gigantischen Ausmasse bestimmter Veranstaltungen.

Vorbeugen ist besser als heilen

Was lässt sich aus diesen Ausführungen ableiten? In erster Linie, dass die Organisationsteams besonnen vorgehen sollten. Wenn ein kleiner Anlass an Bedeutung gewinnt, stellt sich schnell einmal die Frage einer Baubewilligungspflicht und damit auch nach der Zonenkonformität. Dies bedeutet auch, dass bei Veranstaltungen ausserhalb der Bauzone damit gerechnet werden muss, dass sie in die Bauzone oder in eine eigens dafür geschaffene Zone verlegt werden müssen, wenn sie wachsen. Die Behörden wiederum sollten diese Fragen ernst nehmen und sie gegenüber den Organisationsteams offen ansprechen – vor allem, wenn die Veranstaltung für die Allgemeinheit von Bedeutung ist und langfristig erhalten werden soll. Eine Vernachlässigung dieser Fragen könnte zu Rechtsstreitigkeiten führen (initiiert z. B. durch die Nachbarschaft) und schlussendlich die Durchführung der Veranstaltung gefährden.

Dem Autor ist bewusst, dass mit der vorliegenden Position einige Gemeindebehörden enttäuscht sind, die nach der Lektüre der Ausgabe 3/2023 von Raum & Umwelt beruhigt waren. An dieser Stelle sei daran erinnert, dass selbst Woodstock nur dank der unermüdlichen Arbeit des «zoning and planning Board» der Stadt Bethel stattfinden konnte: es stellte die nötigen Bewilligungen aus und verhinderte damit einen Baustopp.

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