Rechtliche Grundlagen
Das Umweltschutzgesetz (USG) und die darauf gestützte Lärmschutzverordnung (LSV) schützen die Bevölkerung vor schädlichem oder lästigem Lärm, indem sie in erster Linie Lärmemissionen an den Quellen begrenzen. Um den nötigen Schutz zu gewährleisten, steht zudem ein System mit Grenzwerten zur Verfügung, die bei den verschiedenen raumwirksamen Tätigkeiten, beispielsweise bei Einzonungen oder bei der Erteilung von Baubewilligungen, zur Anwendung gelangen.
Siedlungsentwicklung nach Innen
An dicht besiedelten, verkehrsmässig gut erschlossenen Lagen sind mehr Menschen hohen Lärmbelastungen ausgesetzt als anderswo. Die vom RPG geforderte Innenentwicklung soll vor allem in solch zentral gelegenen Gebieten mit gutem Anschluss an den öffentlichen Verkehr erfolgen. In diesen lärmbelasteten Gebieten dürfen neue lärmempfindliche Bauten wie Wohnungen und Büros nur erstellt werden, wenn die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden oder wenn diese dank baulichen oder gestalterischen Massnahmen eingehalten werden können (Art. 22 USG, Art. 31 LSV). Ausnahmen sind möglich, wenn an der Errichtung des Gebäudes ein überwiegendes Interesse besteht und die kantonale Behörde zustimmt (Art. 31 Abs. 2 LSV).