Die Lebensmittelgesetzgebung verlangt, dass Wasser für die Haushalte normalerweise Trinkwasserqualität aufweisen muss. Damit die Feuerwehr im Brandfall intervenieren kann, muss zudem jederzeit Löschwasser mit genug Druck zur Verfügung stehen. Das kantonale Recht regelt die Einzelheiten. Ausserhalb der Bauzone sind die Anforderungen etwas weniger streng, weil die Anschlusskosten hoch sind oder eine geringe Brandgefährdung vorliegt. Die Versorgung mit Wasser muss nicht unbedingt über das öffentliche Wasserversorgungsnetz erfolgen. Wasser kann auch über eine private Wasserfassung bezogen werden.
Kanalisation und Raumplanung
Die Abwasserbeseitigung wird weitgehend durch die Gewässerschutzgesetzgebung des Bundes und die kantonalen Ausführungsgesetze geregelt. In den Bauzonen und anderen Gebieten mit einer Kanalisation müssen Bauten und Anlagen grundsätzlich ans öffentliche Kanalisationsnetz angeschlossen werden. Das nicht verschmutzte Abwasser muss vom verschmutzten getrennt werden.
Im Einzugsgebiet öffentlicher Kanalisationen dürfen Baubewilligungen für Neu- und Umbauten nur erteilt werden, wenn das verschmutzte Abwasser in die Kanalisation eingeleitet wird. Ausserhalb des Kanalisationsnetzes hingegen gilt die Pflicht, Abwasser in die öffentliche Kanalisation zu speisen nur, wenn sich der Anschluss einwandfrei und ohne grösseren baulichen Aufwand herstellen lässt, und wenn die Anschlusskosten sich nicht gross von jenen innerhalb der Bauzone unterscheiden.
Abfallbeseitigung
Beim Abfall unterscheidet man Bau-, Siedlungs-, Sonderabfall und Klärschlamm (BAFU 2008). Bauabfall, der auf Deponien gelagert wird, macht mit Abstand den grössten Anteil aus. Die Planung von Deponien muss in den kantonalen Richtplänen thematisiert werden.
Schweizweit gilt ein generelles Ablagerungs- und Verbrennungsverbot. Deshalb erstellen die Kantone und Gemeinden Abfallkonzepte für den Siedlungsabfall und für grössere Bauvorhaben. Kantone und Gemeinden haben ein Entsorgungsmonopol und sind im Rahmen des Gesetzes relativ frei, wie sie die Entsorgung ausgestalten. Sie sind aber verpflichtet, den Anwohnern genügend Sammelstellen anzubieten, die gut erreichbar sind. Dagegen können die Abfalll produzierenden Haushalte nicht verlangen, dass die ihnen bequemste Lösung angeboten wird.